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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beförderung mit Omnibussen

1. Abschluß des Vertrages

1.1. Der Vertrag soll schriftlich mit den Formularen des Beförderers (Bestellung und Bestätigung) abgeschlossen werden.

Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich erfaßt werden.

1.2. An die Bestellung ist der Besteller 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Beförderungsvertrag durch

den Beförderer bestätigt.

Kurzfristige Bestellungen werden vom Beförderer unverzüglich bestätigt.

1.3. Telefonisch nimmt der Beförderer verbindliche Reservierungen vor, auf die der Beförderungsvertrag durch

schriftliche Bestellung und Bestätigung, die dem Besteller unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird

(Beförderungsvertrag). Die zugesandte Bestellung hat der Besteller unverzüglich unterschrieben an den Beförderer

zurückzusenden. Der Beförderer kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der

Besteller es auf Aufforderung wiederum unterläßt, die Bestellung zurückzusenden. Schadensersatzansprüche

wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Fax, E-Mail oder ähnliche

Medien gilt diese Bestimmung entsprechend.

2. Zahlung der Vergütung

2.1. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

2.2. Der Besteller hat mit Abschluß des Beförderungsvertrages eine Anzahlung von 10 % der Vergütung, höchstens

50 pro Beförderungstag, im Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.

Die Restvergütung ist spätestens vor Fahrtantritt zu zahlen.

2.3. Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer etc.) sind in der Vergütung

enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

2.4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluß auf Wunsch des Bestellers werden zusätzlich entsprechend den allgemein

gültigen Sätzen des Beförderers berechnet.

2.5. Der Besteller hat für die Verpflichtung der Mitfahrer einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch gesonderte

ausdrückliche schriftliche Erklärung übernommen hat.

3. Leistungen

3.1. Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer zur Durchführung der vereinbarten Beförderung

mit dem vereinbarten oder bei Erforderlichkeit einem gleichwertigen Ersatzfahrzeug. Hierbei können auch

gleichwertige Ersatzfahrzeuge anderer Unternehmen eingesetzt werden.Abweichende individuelle Vereinbarungen

gehen vor.

3.2. Der Beförderer verpflichtet sich ferner, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Vereinbarung

wird nur ein Fahrer eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten

tätig werden darf.

3.3. Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die sich aufgrund

von Änderungswünschen, Fahrtverlängerungen durch nicht vorhersehbare und vom Beförderer nicht zu vertretende

Umstände sowie das Verhalten des Bestellers und/oder seiner Mitfahrer ergeben.

3.4. Im übrigen werden die Beförderungsleistungen grundsätzlich nach den vereinbarten Vorgaben des Bestellers

durchgeführt. Bei Fehlen entsprechender Vorgaben ist der Beförderer für die Durchführung verantwortlich (Programmgestaltung,

die Beaufsichtigung des Gepäcks sowie des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Beund

Entladen des Gepäcks, die Wahl der Fahrtroute, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrtzeiten). Die

Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-, Zoll-, Gesundheitsvorschriften sowie

sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste, fallen in den Aufgabenbereich des Bestellers, sofern keine abweichenden

Vereinbarungen getroffen werden.

3.5. Auf unvorhergesehene Straßen- und Witterungsverhältnisse,Aufenthalte z.B. durch Grenzkontrollen etc. hat der

Beförderer keinen Einfluß.

3.6. Der Beförderer stellt dem Besteller für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse im üblichen

Umfang) Gepäckraum zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen

nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur

nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Beförderer in das Fahrzeug aufgenommen.Anderes gilt in den Fällen,

in denen sich zusätzlicher Platzbedarf für den Beförderer offensichtlich ergibt.

3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche

Beschädigungen,Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Änderungen des Vertrages

4.1. Leistungsänderungen durch den Besteller können nur in Absprache mit dem Beförderer oder seinem Personal

vorgenommen werden. Änderungen vor Fahrtantritt sollen schriftlich vereinbart werden.

4.2. Der Beförderer kann nur Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich, nicht treuewidrig herbeigeführt

worden sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen sowie für den Besteller

zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtantritt wird der Beförderer den Besteller informieren.

5. Pflichten des Bestellers

5.1. Der Besteller sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen, sachlich gebotenen Anweisungen

des Fahrers Folge zu leisten. Das gilt vor allem hinsichtlich sicherheits- und ordnungsbezogener Anweisungen.

5.2. Der Besteller ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste

zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen sowie Verunreinigung auszuschließen.

Insbesondere hat der Besteller seine Mitfahrer nach schweren Verstößen abzumahnen und bei

Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der Beförderung auszuschließen.

5.3. Werden schwerwiegende Verstöße der in Ziff. 5.2. genannten Art auf Abmahnung des Beförderers oder seines

Personals nicht beendet, so kann der Beförderer den Vertrag aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit kündigen.

Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile

aus anderweitigem Einsatz des Fahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt

unberührt.

6. Rücktritt vom Beförderungsvertrag - Nichtinanspruchnahme der Beförderungsleistung

6.1. Tritt der Besteller vor Fahrtbeginn oder –ende vom Vertrag zurück oder nimmt er das bestellte Fahrzeug nicht in

Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein. Der Beförderer muß

sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeuges anrechnen lassen.

Hierbei hat der Besteller grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende

Bestellerzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:

- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Fahrtantritt 10 % der Vergütung, höchstens 50

- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Fahrtantritt 30 % der Vergütung;

- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab zehntem Tag vor Fahrtantritt 50 % der Vergütung.

6.2. Dem Besteller bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Beförderers nachzuweisen.

7. Mängelansprüche

7.1. Ist die Beförderung nicht mangelfrei, so kann der Besteller Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Überlassung

eines gleichwertigen Fahrzeugs) vom Beförderer auf dessen Kosten verlangen. Der Beförderer ist berechtigt,

die Beseitigung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

7.2. Der Besteller kann wegen eines Mangels der Beförderung nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung

bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Die Fristsetzung ist entbehrlich,

wenn der Beförderer die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, der Beförderer die Beförderung

nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt und der Besteller im

Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere

Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Selbstvornahme rechtfertigen.

Ferner kann die Fristsetzung entfallen, wenn die Nacherfüllung des Beförderers fehlgeschlagen oder

dem Besteller unzumutbar ist.

7.3. Bei mangelhafter Beförderung kann der Besteller durch Erklärung gegenüber dem Beförderer die Vergütung

mindern, wenn er dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung

kann unter den in Ziff. 7.2. angeführten Voraussetzungen entfallen.

7.4. Der Besteller kann statt der Minderung (Ziff. 7.3.) vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Beförderer erfolglos

eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung kann unter den in Ziff. 7.2. genannten

Voraussetzungen entfallen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

7.5. Neben den in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Rechten (Minderung, Rücktritt) kann der Besteller vom Beförderer,

soweit dieser die mangelhafte Beförderungsleistung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen,

wenn der Besteller dem Beförderer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung

ist entbehrlich, sofern die unter Ziff. 7.2. genannten Voraussetzungen vorliegen. Schadensersatz statt der

Leistung kann nicht verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

7.6. Anstelle des Schadensersatzanspruches kann der Besteller unter den Voraussetzungen der Ziff. 7.5. Ersatz der

Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die mangelfreie Beförderung gemacht hat oder billigerweise

machen durfte, sofern deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Beförderers erreicht worden wäre.

7.7. Unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegens eines Leistungshindernisses bereits bei Vertragsschluß

(§ 311 a BGB).

8. Kündigung durch den Beförderer und den Besteller

8.1. Der Beförderer und der Besteller können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein nicht vorhersehbarer

wichtiger Grund vorliegt, den die Vertragsparteien nicht zu vertreten haben, insbesondere in den

Fällen der erheblichen Beeinträchtigung, Erschwerung oder Gefährdung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg,

Epidemien,Witterungs- und Straßenverhältnisse oder Grenzschließungen, sofern die weitere Beförderung unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

8.2. Der Beförderer ist in diesen Fällen verpflichtet, die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen in

Absprache mit dem Besteller durchzuführen. Der Vergütungsanspruch des Beförderers entfällt im Falle der Kündigung

nach Ziff. 8.1. Für bereits erbrachte und zu erbringende Leistungen kann der Beförderer stattdessen eine

75%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen verlangen. Darüber hinaus entstehende Mehrkosten der Beförderung

tragen die Parteien zur Hälfte.

9. Haftung

9.1. Der Beförderer haftet für Sachschäden grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz.

9.2. Danach ist die Haftung für Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 übersteigt und

nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

9.3. Im übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, sofern

nicht die Beförderung als Hauptpflicht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise

von Beförderern gedeckt worden wäre.

9.4. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

9.5. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und

bleibt unberührt.

10.Verjährung

10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet ab Vollendung der

Beförderung.

10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

12. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Bestellers.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im übrigen grundsätzlich wirksam.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die werkvertraglichen Vorschriften.

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